Muss meine Website barrierefrei sein? BFSG-Check

Kurzantwort in 30 Sekunden: Nein, nicht jede Website muss barrierefrei sein. Das oft gehörte "Das BFSG gilt für alle" ist schlicht falsch. Ob deine Website barrierefrei sein muss, entscheidet sich nicht daran, dass du eine Website hast – sondern daran, ob du Verbrauchern (B2C) online einen Vertragsschluss anbietest: Shop, Buchung, Bezahlung. Reine Info-Seiten ohne Kaufabschluss, reines B2B und Kleinstunternehmen (bei Dienstleistungen) sind in den meisten Fällen raus. Die Details – und die Fallen – klären wir jetzt sauber.
*Aktualisierung: Juli 2026. Das ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung.*
Was das BFSG ist – und was es nicht ist
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28.06.2025 für die Privatwirtschaft. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (den *European Accessibility Act*) in deutsches Recht um. Der zentrale Punkt, den viele Ratgeber unterschlagen: Das BFSG betrifft ausschließlich den B2C-Bereich – Angebote an Verbraucher (§ 2 Nr. 16 BFSG i.V.m. § 13 BGB). Rein geschäftliche Angebote zwischen Unternehmen fallen nicht darunter.
Wichtig für die Abgrenzung: Das BFSG ist nicht die BITV 2.0. Die BITV gilt für öffentliche Stellen (Behörden, Ämter). Das BFSG regelt die Privatwirtschaft. Technisch überschneiden sich beide (beide verweisen letztlich auf WCAG / EN 301 549), rechtlich sind es zwei getrennte Regime. Wenn dir jemand deine Firmen-Website mit BITV-Argumenten verkaufen will, ist das schon der erste Hinweis auf oberflächliche Beratung.
Der häufigste Irrtum: "Das gilt doch für alle Websites"
Falsch. Der Auslöser für Websites ist eine ganz konkrete Kategorie: "Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr" nach § 2 Nr. 26 BFSG. Das sind digitale Dienste, die über Websites oder Apps angeboten und "elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags" erbracht werden.
Übersetzt: Kernkriterium ist der (angebahnte) Online-Vertragsschluss mit einem Verbraucher. Nicht "hast du eine Website" – sondern "kann man bei dir online etwas kaufen oder verbindlich buchen". Das ist der Dreh- und Angelpunkt der gesamten Betroffenheit.
Entscheidungsbaum: Bin ich betroffen?
Geh diese fünf Fragen der Reihe nach durch:
- Richtet sich mein Angebot an Verbraucher (B2C)? Nein → sehr wahrscheinlich nicht betroffen (aber: B2B sauber nachweisen, siehe unten). Ja → weiter.
- Kann bei mir online ein Vertrag geschlossen oder angebahnt werden? (Shop-Kauf, Online-Buchung, Bezahlung, kostenpflichtige Terminbuchung.) Nein → in der Regel nicht betroffen. Ja → weiter.
- Bin ich Kleinstunternehmen? (< 10 Beschäftigte UND ≤ 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme.) Ja → für die Dienstleistung befreit. Nein → betroffen.
- Bringe ich erfasste Produkte in Verkehr? (z.B. Router, E-Book-Reader, Selbstbedienungsterminals.) Ja → für diese Produkte gilt keine Kleinstunternehmen-Ausnahme.
- Greift eine Übergangsfrist? (§ 38 – nur für Bestand, keine allgemeine Schonfrist.)
Klingt einfach, hat aber vier Stolperstellen, die ich dir jetzt einzeln aufmache.
Klar betroffen: Shops und E-Commerce-Dienstleistungen
Eindeutig unter das BFSG fallen (§ 1 Abs. 3, § 2 Nr. 26 BFSG):
- Online-Shops mit Kaufabschluss – auch dann, wenn die verkauften Produkte selbst nicht unter das BFSG fallen. Der Shop als *Dienstleistung* ist der Auslöser, nicht die Ware. Du verkaufst Hundefutter oder T-Shirts? Die Ware ist egal – der Bestellprozess muss barrierefrei sein.
- Online-Buchungen: Hotel, Reise, Tickets, Gutscheine.
- Online-Banking und Bankdienstleistungen für Verbraucher.
- Kostenpflichtige Buchungs- und Terminplattformen.
Details dazu findest du in den FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit zum elektronischen Geschäftsverkehr und in der FAQ der IT-Recht Kanzlei zu Online-Shops.
Klar nicht betroffen: reine Info-Seiten
Ebenso eindeutig nicht erfasst sind reine Informations-, Image- oder Visitenkarten-Websites ohne Online-Vertragsschluss – also ohne Shop, ohne Online-Buchung, ohne Bezahlfunktion. Auch reine Karriere-/Bewerbungsseiten fallen nicht darunter. Wenn deine Website ausschließlich Leistungen präsentiert, Kontaktdaten zeigt und man dich anrufen oder eine E-Mail schreiben muss, um Kunde zu werden, dann besteht nach aktueller Lage keine BFSG-Pflicht. Das bestätigt auch eRecht24 in seiner Übersicht für Webseitenbetreiber.
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme – aber genau hinsehen
Hier wird am meisten Unsinn verbreitet. § 3 Abs. 3 BFSG befreit Kleinstunternehmen von der Pflicht zur barrierefreien Dienstleistung. Ein Kleinstunternehmen ist definiert (§ 2 Nr. 17 BFSG, angelehnt an EU-Empfehlung 2003/361/EG):
- weniger als 10 Beschäftigte – und
- höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz *oder* höchstens 2 Mio. € Jahresbilanzsumme.
Zwei Präzisierungen, die fast überall fehlen:
- Das Beschäftigten-Kriterium ist zwingend. Ab 10 Mitarbeitern bist du raus aus der Ausnahme – egal, wie niedrig dein Umsatz ist.
- Bei den finanziellen Werten reicht eine der beiden Alternativen. Es ist eine ODER-Verknüpfung, nicht UND.
Die verbreitete Kurzform "unter 2 Mio. Umsatz = befreit" ist also gefährlich verkürzt. Eine gute Aufbereitung findest du beim Händlerbund zur Kleinstunternehmen-Ausnahme.
Die zentrale Falle: Produkte vs. Dienstleistungen
Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Bringt ein Kleinstunternehmen ein erfasstes Produkt i.S.d. § 1 Abs. 2 BFSG als Hersteller, Importeur oder Händler in Verkehr, muss dieses Produkt trotzdem barrierefrei sein. Erfasste Produkte sind u.a. Computer, Smartphones, Router, E-Book-Reader, internetfähige Fernseher und Selbstbedienungsterminals (Geldautomaten, Ticket- und Check-in-Automaten). Verkaufst du dagegen Kleidung oder Tierbedarf, ist die *Ware* als Produkt nicht betroffen – nur dein Shop als Dienstleistung.
B2B: Wann bin ich wirklich raus?
Reines B2B fällt nicht unter das BFSG. Aber: Ein bloßer Hinweis "nur für Gewerbetreibende" reicht nicht. Das Angebot muss tatsächlich und technisch nachweisbar ausschließlich Unternehmern zugänglich sein – etwa über eine geprüfte Registrierung. Können Verbraucher faktisch bestellen, greift das BFSG trotzdem.
Und Vorsicht bei Mischangeboten: Nach der sogenannten Infektionstheorie löst schon ein an Verbraucher gerichteter Teil die Pflicht für den betroffenen Kaufpfad aus. "Wir sind eigentlich B2B mit ein bisschen B2C" ist damit kein sicherer Hafen. Mehr zur sauberen Abgrenzung beim externen Datenschutzbeauftragten Dresden.
Ehrlich benannt: die Graubereiche
Weil ich hier keine Scheinsicherheit verkaufe – das ist gesichert vs. umstritten:
- Online-Terminbuchung bei Arzt, Kanzlei, Handwerk: Sobald daraus ein kostenpflichtiger Online-Vertragsschluss für Verbraucher wird, kann das BFSG greifen. Dieser Bereich ist juristisch umstritten, es gibt noch keine Rechtsprechung. Piltz Legal ordnet das in seiner Analyse zu Apps und Websites ein, docrelations speziell für Praxis-Websites.
- Kontaktformular als Vertragsanbahnung, kostenlose Nutzerkonten: ebenfalls ungeklärt. Ein simples Kontaktformular allein macht dich nach überwiegender Einschätzung nicht betroffen – kritisch wird es erst, wenn daraus ein verbindlicher Abschluss wird.
Wenn du in einem dieser Graubereiche steckst, ist eine anwaltliche Prüfung sinnvoll – nicht Panik.
Fristen: keine allgemeine Schonfrist
Ein weit verbreiteter Trugschluss: "Für neue Websites gibt es Übergangsfristen." Nein. § 38 BFSG gewährt keine allgemeine Schonfrist für neue Angebote. Die Übergangsbestimmungen in § 38 betreffen nur Bestand: Dienstleistungen mit vor dem 28.06.2025 rechtmäßig eingesetzten Altprodukten sowie Altverträge dürfen bis 27.06.2030 weiterlaufen; Selbstbedienungsterminals bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, höchstens jedoch 15 Jahre ab Ingebrauchnahme (die vor dem 28.06.2025 liegen muss) – also spätestens um 2040. Für eine normale neue Shop-Website gilt: seit 28.06.2025 in der Pflicht.
Zusätzlich gibt es echte Härtefall-Ausnahmen (§§ 16, 17 BFSG), wenn Barrierefreiheit die Wesensmerkmale der Leistung grundlegend verändern (§ 16) oder eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde (§ 17). Beides ist aber dokumentations- und begründungspflichtig – kein Freifahrtschein.
Wenn du betroffen bist: Was heißt "barrierefrei"?
Konkretisiert wird das durch die BFSG-Verordnung (BFSGV). Für Websites und Apps gilt faktisch die harmonisierte Norm EN 301 549, die in der aktuell maßgeblichen Fassung auf WCAG 2.1 Konformitätsstufe AA verweist (Abschnitt 9 "Web"). Die vier Prinzipien: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust – also z.B. Alternativtexte, Tastaturbedienbarkeit, ausreichende Kontraste, korrekte Formular-Beschriftungen und sauberes HTML. Die maßgeblichen Normen und Standards listet die Bundesfachstelle.
Dazu Pflicht: eine "Erklärung zur Barrierefreiheit" (Anlage 3 zu §§ 14, 28 BFSG) – dauerhaft auffindbar wie Impressum und Datenschutz. Sie ist oft einer der ersten Prüfpunkte der Marktüberwachung.
Und ganz klar: Ein Accessibility-Overlay-Widget (accessiBe, UserWay & Co.) macht deine Seite nicht rechtssicher barrierefrei. Maßstab ist substanzielle Konformität nach EN 301 549 / WCAG 2.1 AA. Overlays ersetzen das nicht – accessiBe hat in den USA 1 Mio. USD FTC-Strafe wegen irreführender Werbung gezahlt. Ich repariere den Code, kein Overlay drüberkleben.
Willst du wissen, wo deine Seite konkret steht, bevor du überhaupt Geld in die Hand nimmst? Mach den kostenlosen Barrierefreiheits-Check – du bekommst eine ehrliche Ersteinschätzung, welche WCAG-Punkte deine Website reißt und wie groß der Aufwand realistisch ist.
Konsequenzen bei Verstoß
Die Durchsetzung läuft über behördliche Marktüberwachung von Amts wegen – nicht antragsabhängig. Bei Verstößen gibt es zunächst eine Nachbesserungsfrist, dann drohen Bußgelder nach § 37 BFSG: bis zu 100.000 € bei Verstößen gegen die Produkt- und Dienstleistungspflichten (also z.B. ein nicht barrierefreier Verbraucher-Shop), bis zu 10.000 € bei reinen Dokumentations- und Informationsverstößen. Die konkrete Höhe richtet sich nach Art, Schwere, Dauer und Wiederholungswahrscheinlichkeit.
Zum kursierenden Abmahnrisiko durch Wettbewerber: Das ist Stand 2026 umstritten. Kein Gericht hat bisher entschieden, ob BFSG-Vorschriften "Marktverhaltensregeln" i.S.d. § 3a UWG sind. Fachanwälte bewerten viele kursierende Abmahnungen als angreifbar. Das realere Risiko ist das behördliche Bußgeld, nicht die Abmahnung.
Fazit: erst einordnen, dann handeln
Muss deine Website barrierefrei sein? Beantworte ehrlich die fünf Fragen oben. Bietest du Verbrauchern online einen Vertragsschluss und bist kein Kleinstunternehmen – ja. Reine Info-Seite, reines nachweisbares B2B oder Kleinstunternehmen-Dienstleistung – meistens nein. Alles dazwischen ist Graubereich, den du im Zweifel anwaltlich klären lässt.
*Disclaimer: Das ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung. Bei konkreter Betroffenheit und in den Graubereichen hilft dir ein Fachanwalt für IT-Recht. Grundlage sind der Gesetzestext des BFSG und die FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit, Stand Juli 2026.*
Häufige Fragen
Ich habe nur ein Kontaktformular auf meiner Seite – bin ich betroffen?
Nach aktueller Einschätzung nein. Ein reines Kontaktformular ohne Online-Vertragsschluss macht deine Website nicht BFSG-pflichtig. Auslöser ist der (angebahnte) verbindliche Vertragsschluss mit einem Verbraucher – also Shop, Buchung oder Bezahlung. Ob ein Formular im Einzelfall bereits als Vertragsanbahnung zählt, ist rechtlich ungeklärt und ein Graubereich ohne Rechtsprechung.
Reicht ein Accessibility-Overlay-Tool, um rechtssicher zu sein?
Nein. Maßstab ist die substanzielle Konformität nach EN 301 549 und WCAG 2.1 Level AA. Overlay-Widgets legen sich nur über die Seite, beheben die Barrieren im Code aber nicht zuverlässig. Der Anbieter accessiBe zahlte in den USA sogar 1 Mio. USD FTC-Strafe wegen irreführender Werbung. Nachhaltig hilft nur, den Code selbst barrierefrei zu machen.
Ich bin unter 2 Mio. Euro Umsatz – bin ich wirklich befreit?
Nicht automatisch. Die Kleinstunternehmen-Ausnahme setzt zwei Dinge voraus: weniger als 10 Beschäftigte (zwingend) UND höchstens 2 Mio. Euro Umsatz ODER Bilanzsumme. Ab 10 Mitarbeitern greift die Ausnahme nicht mehr, egal wie niedrig der Umsatz ist. Und sie gilt nur für Dienstleistungen, nicht für erfasste Produkte, die du in Verkehr bringst.
Gilt das BFSG auch für meine App?
Ja, wenn die App eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher erbringt – etwa eine Shopping-, Buchungs- oder Banking-App mit Vertragsschluss. Die technischen Anforderungen (EN 301 549 / WCAG 2.1 AA) gelten für Websites und mobile Anwendungen gleichermaßen. Eine reine Info-App ohne Kauffunktion fällt in der Regel nicht darunter.
Meine Website ist reines B2B – bin ich damit sicher raus?
Grundsätzlich ja, aber es reicht kein bloßer Hinweis 'nur für Gewerbetreibende'. Das Angebot muss tatsächlich und technisch nachweisbar ausschließlich Unternehmern zugänglich sein. Können Verbraucher faktisch bestellen, greift das BFSG. Bei Mischangeboten löst schon der B2C-Teil die Pflicht für diesen Kaufpfad aus (Infektionstheorie).
Seit wann gilt das BFSG und gibt es eine Schonfrist für neue Websites?
Das BFSG gilt seit dem 28.06.2025. Eine allgemeine Schonfrist für neue Angebote gibt es nicht. Die Übergangsfristen in § 38 betreffen nur Bestand: Altprodukte und Altverträge bis 27.06.2030, Selbstbedienungsterminals höchstens 15 Jahre ab Ingebrauchnahme (also spätestens um 2040). Für einen neuen Verbraucher-Shop gilt die Pflicht sofort.
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