Barrierefreiheit & DSGVO
12. Juli 2026

BFSG Bußgeld & Abmahnung: Was Websites 2026 droht

Tim Schneider·12. Juli 2026
BFSG: Bußgeld & Abmahnung — Risiko für Websites

Wenn du „BFSG Bußgeld" googelst, findest du fast überall dieselbe Zahl: bis zu 100.000 Euro. Das klingt nach Existenzbedrohung – und genau so wird es oft verkauft. Ich habe mir das Gesetz und die aktuelle Durchsetzungslage genau angesehen. Die kurze Version: Ja, es gibt Bußgelder und ja, es gibt erste Abmahnungen. Aber der Weg dahin ist gestuft, viele Zahlen sind Höchstbeträge für schwere Fälle, und ein wichtiger Teil der Panik beruht auf einer Rechtsfrage, die noch gar nicht entschieden ist.

Dieser Artikel trennt sauber, was rechtlich gesichert ist von dem, was (noch) umstritten ist. Denn genau diese Unterscheidung fehlt in den meisten Texten.

*Das ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung. Für deinen konkreten Fall – besonders bei einer erhaltenen Abmahnung – hol dir bitte anwaltlichen Rat.*

Zwei völlig getrennte Wege, wie es Ärger geben kann

Es gibt beim Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) zwei komplett unterschiedliche Durchsetzungskanäle, die ständig durcheinandergeworfen werden:

  • Weg A – die staatliche Marktüberwachung: Eine Behörde stellt einen Verstoß fest, fordert dich auf nachzubessern und kann am Ende ein Bußgeld verhängen.
  • Weg B – die private Abmahnung: Ein Mitbewerber oder Verband schickt dir eine kostenpflichtige Abmahnung über einen Anwalt.

Weg A ist im Gesetz klar geregelt. Weg B steht rechtlich noch auf wackligen Beinen. Schauen wir uns beide an.

Weg A: Wer kontrolliert – und wie?

Die Marktüberwachung liegt bei den Ländern (§ 20 BFSG). Damit nicht 16 Länder unkoordiniert arbeiten, haben sie per Staatsvertrag eine gemeinsame Stelle gegründet: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg, gegründet am 26. September 2025.

Wichtig für 2026: Die MLBF hat am 29. Januar 2026 ihre Marktüberwachungsstrategien beschlossen und ist seitdem in der aktiven Kontrollphase. Aber – und das entspannt die Lage erheblich – sie kontrolliert nicht flächendeckend jede Website. Das Vorgehen ist:

  1. Reaktiv zuerst: Beschwerden haben Vorrang. Es braucht also in der Regel einen Anlass.
  2. Risikobasierte Stichproben: ergänzend, teils automatisiert, priorisiert nach hoher Nutzerreichweite, Bedeutung für ein selbstbestimmtes Leben und negativer Mängelhistorie.

Es scannt also keine Behörde nachts das gesamte deutsche Web und verschickt automatisch Bescheide. Bis Juli 2026 sind keine öffentlich dokumentierten, tatsächlich verhängten Einzelbußgelder bekannt.

Das gestufte Verfahren: Kein Bußgeld über Nacht

Das ist der stärkste Punkt gegen die Panikmache und steht so im Gesetz. Wird ein Verstoß festgestellt, kommt nicht sofort ein Bußgeldbescheid. Der Ablauf ist:

  1. Aufforderung zur Nachbesserung: Die Behörde fordert dich auf, die Konformität innerhalb einer angemessenen Frist herzustellen (§ 22 BFSG für Produkte, § 29 BFSG für Dienstleistungen).
  2. Anordnung bei Nichtbefolgung: Erst wenn du nicht reagierst, folgen Maßnahmen – Beschränkung der Bereitstellung, Untersagung des Anbietens, bei Produkten sogar Rückruf oder Marktrücknahme (§ 22 BFSG für Produkte, § 29 BFSG für Dienstleistungen).
  3. Bußgeld am Ende der Kette: Das Bußgeld nach § 37 greift typischerweise erst, wenn du eine vollziehbare Anordnung missachtest.

Wer also auf eine behördliche Aufforderung reagiert und nachbessert, landet in aller Regel gar nicht beim Bußgeld.

Der Bußgeldrahmen § 37 BFSG – genau, nicht dramatisch

Jetzt zur berühmten Zahl. § 37 BFSG ist zweistufig, und das verschweigen die meisten Artikel:

  • Bis zu 100.000 Euro – nur bei den schweren Verstößen nach § 37 Abs. 1 Nr. 1, 7, 8, 9, 10: etwa das nicht-barrierefreie Inverkehrbringen oder Bereitstellen von Produkten, das nicht-barrierefreie Anbieten von Dienstleistungen, fehlende CE-Kennzeichnung oder Täuschungskennzeichnung.
  • Bis zu 10.000 Euro – bei den übrigen Nummern 2–6, also verletzten Informations-, Kennzeichnungs- und Auskunftspflichten.

(Die konkreten Beträge stehen in § 37 Abs. 2 BFSG, der auf die Nummern in Absatz 1 verweist.) Drei Klarstellungen dazu: Es sind Höchstbeträge, keine Pauschalen. Die tatsächliche Höhe bemisst sich nach Art, Schwere, Dauer und Wiederholungsgefahr (Grundsätze § 17 OWiG). Und ein BFSG-Bußgeld ist eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat – keine Vorstrafe, kein Eintrag im Führungszeugnis.

Verbraucher und Verbände als Auslöser

Wer bringt das Verfahren ins Rollen? Nach § 32 BFSG muss die Behörde auf Antrag eines Verbrauchers tätig werden, der geltend macht, eine Dienstleistung nicht oder nur eingeschränkt nutzen zu können. Er kann anerkannte Verbände bevollmächtigen. Zusätzlich gibt es ein Schlichtungsverfahren (§ 34 BFSG) bei der Schlichtungsstelle BGG. Ein privatrechtliches Verbandsklagerecht direkt gegen dein Unternehmen kennt das BFSG dagegen nicht – die Verbandsklage nach § 15 BGG richtet sich gegen Träger öffentlicher Gewalt, also den Staat, nicht gegen private Anbieter.

Der beruhigende Punkt, den fast niemand nennt: Das BFSG gibt dem einzelnen Nutzer kein direktes Klagerecht auf Barrierefreiheit oder Schadensersatz gegen dich. Die viel zitierten US-Klagewellen nach der ADA sind hier nicht möglich – Durchsetzung läuft über Marktüberwachung und Schlichtung, nicht über Zivilklagen genervter Nutzer.

Weg B: Die umstrittene Abmahnbarkeit

Jetzt zum Teil, der 2026 die meiste Unruhe stiftet. Die zentrale Frage: Ist das BFSG eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG? Nur dann könnten Mitbewerber oder Verbände dich privat abmahnen.

Gesicherter Stand Mitte 2026: Das ist gerichtlich nicht entschieden. Erste veröffentlichte Urteile werden fürs zweite Halbjahr 2026 erwartet. Ohne diese Einordnung fehlt privaten Abmahnungen schlicht die tragfähige Rechtsgrundlage.

Als Indiz zitieren viele die BGH-Entscheidung vom 27. März 2025 (I ZR 186/17 u.a.), wonach Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände DSGVO-Verstöße wettbewerbsrechtlich verfolgen dürfen. Juristen werten das als Hinweis, dass es beim BFSG ähnlich laufen könnte. Aber: Das ist keine Automatik. DSGVO und BFSG sind unterschiedliche Normen mit unterschiedlicher Zielrichtung. Wer sagt „der BGH hat das BFSG für abmahnbar erklärt", liegt schlicht falsch.

Die ersten realen Abmahnwellen – Fakten statt Gerüchte

Es gibt sie tatsächlich, die Abmahnungen. Die Fälle sind gesichert, die Wirksamkeit ist es nicht:

  • Welle 1 ab August 2025: Die CLAIM Rechtsanwalts GmbH aus Köln mahnte im Auftrag von Christopher Liermann (Betreiber von „die-website-experten.de") ab. Gefordert: strafbewehrte Unterlassungserklärung plus Aufwendungsersatz von gut 1.000 Euro, alternativ ein Vergleich um rund 595–600 Euro. Als „Nachweis" lag oft nur ein Screenshot bei.
  • Welle 2 ab Februar 2026: unter anderem die Kanzlei MK (Michael Krause, Berlin), mit Forderungen um rund 2.700 Euro brutto pro Schreiben – diesmal professioneller aufgezogen, mit einem konkreten WCAG-Prüfbericht statt bloßem Screenshot.

Warum Fachanwälte viele dieser Schreiben für angreifbar halten (anwalt.de, Trusted Shops):

  1. Fehlende Konkretisierung: teils nur ein Screenshot ohne benannte konkrete Pflichtverletzung – das genügt § 13 Abs. 2 UWG nicht.
  2. Zweifelhafte Aktivlegitimation: Ein Webdesign-Dienstleister ist selten ein echter Mitbewerber des abgemahnten Shops (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG).
  3. Rechtsmissbrauch-Indizien: Massenversand, vorrangiges Gebühreninteresse, Eigenwerbung mit Barrierefreiheits-Tools (§ 8c UWG).

Bin ich überhaupt betroffen?

Nicht jede Website fällt unter das BFSG. Erfasst sind nach § 1 BFSG vor allem B2C-Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (Onlineshops), Bankdienstleistungen für Verbraucher, Telekommunikation, Personenbeförderung und E-Books – sowie bestimmte Produkte. Reine B2B-Angebote sind nicht erfasst.

Wichtige Ausnahme: Kleinstunternehmen (§ 3 Abs. 3 BFSG) mit weniger als 10 Beschäftigten UND höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz (oder Bilanzsumme) sind bei Dienstleistungen befreit. Achtung: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen – wer Produkte in Verkehr bringt, ist trotz Kleinstunternehmer-Status verpflichtet. Weitere Ausnahmen (§§ 16/17 BFSG, etwa unverhältnismäßige Belastung) sind eng und verlangen eine dokumentierte, fünf Jahre aufzubewahrende Bewertung.

Der technische Maßstab ist übrigens praktisch WCAG 2.1 Level AA (über BFSGV/EN 301 549) – nicht das oft behauptete Level AAA. Dazu kommt eine verpflichtende Barrierefreiheitserklärung.

Ein häufiger Irrtum noch: Ein Overlay-Widget macht dich nicht rechtssicher. Diese Tools beseitigen die eigentlichen Barrieren im Code meist nicht – der Anbieter accessiBe zahlte in den USA sogar eine Million US-Dollar FTC-Strafe wegen irreführender Versprechen. Maßgeblich ist die tatsächliche Konformität im Quellcode. Wenn du wissen willst, wo deine Seite technisch wirklich steht, mach als ersten Schritt meinen kostenlosen Barrierefreiheits-Check – der zeigt dir konkrete Fundstellen statt nur ein Ampel-Gefühl.

Wenn eine Abmahnung im Briefkasten liegt

Falls es dich doch trifft – ruhig bleiben und der Reihe nach:

  • Frist notieren, aber nichts vorschnell tun. Fristen sind ernst, aber Panikreaktionen teuer.
  • Nichts ungeprüft unterschreiben – vor allem keine beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Die bindet dich oft jahrelang und mit Vertragsstrafe.
  • Anwaltlich prüfen lassen: Ist der Abmahner überhaupt Mitbewerber (Aktivlegitimation)? Gibt es Rechtsmissbrauch-Indizien? Ist die Pflichtverletzung konkret benannt?
  • Parallel echte Barrierefreiheit angehen. Denn unabhängig davon, ob die konkrete Abmahnung durchsetzbar ist – die materielle Pflicht besteht.

Fazit: gesichert vs. umstritten

Gesichert: Bußgeldrahmen zweistufig (max. 100.000 bzw. 10.000 Euro), gestuftes Verfahren mit Nachbesserungsfrist zuerst, MLBF in Magdeburg seit Januar 2026 aktiv aber reaktiv-priorisiert, kein individuelles Nutzer-Klagerecht, bis Juli 2026 keine bekannten verhängten Bußgelder.

Umstritten/offen: ob BFSG-Verstöße nach § 3a UWG abmahnbar sind (Urteile erst H2/2026 erwartet) und ob die ersten Abmahnwellen vor Gericht standhalten.

Der EU-Druck steigt – die Kommission hat Deutschland im März 2026 mit einer ergänzenden Stellungnahme im Vertragsverletzungsverfahren zur vollständigen Umsetzung aufgefordert. Die Durchsetzung wird also eher zu- als abnehmen. Meine Empfehlung bleibt nüchtern: Baue Compliance aus Substanz, nicht aus Angst. Repariere den Code, statt ein Widget drüberzukleben – dann sind sowohl Behörde als auch jede Abmahnung ein deutlich kleineres Problem.

Häufige Fragen

Drohen mir sofort 100.000 Euro Bußgeld, wenn meine Website nicht barrierefrei ist?

Nein. 100.000 Euro ist ein Höchstbetrag und gilt nur für die schweren Verstöße nach § 37 Abs. 1 Nr. 1, 7, 8, 9, 10 BFSG. Viele Verstöße liegen bei maximal 10.000 Euro (Nr. 2–6). Außerdem gibt es ein gestuftes Verfahren: Erst fordert die Behörde dich zur Nachbesserung in angemessener Frist auf, dann folgen Anordnungen, und erst am Ende ein Bußgeld. Bis Juli 2026 sind keine tatsächlich verhängten BFSG-Einzelbußgelder öffentlich bekannt.

Kann mich ein Mitbewerber wegen BFSG-Verstößen abmahnen?

Das ist rechtlich noch nicht geklärt. Ob BFSG-Normen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG sind – Voraussetzung für private Abmahnungen –, hat bis Mitte 2026 kein Gericht entschieden; erste Urteile werden fürs zweite Halbjahr 2026 erwartet. Es gibt zwar reale Abmahnwellen (ab August 2025 und Februar 2026), viele davon gelten unter Fachanwälten aber wegen fehlender Konkretisierung, zweifelhafter Mitbewerberstellung und Rechtsmissbrauch-Indizien als angreifbar.

Muss ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?

Nicht ungeprüft. Eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung bindet dich oft jahrelang samt Vertragsstrafe. Lass die Abmahnung erst anwaltlich prüfen – ob der Abmahner überhaupt legitimiert ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG), ob die Pflichtverletzung konkret benannt wurde (§ 13 Abs. 2 UWG) und ob Rechtsmissbrauch vorliegt (§ 8c UWG). Oft kommt statt der Original-Erklärung eine modifizierte in Betracht. Das ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung.

Scannt eine Behörde proaktiv meine Website?

Nicht flächendeckend. Die zuständige Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg arbeitet seit Januar 2026 aktiv, aber mit Vorrang reaktiv – also anlassbezogen auf Beschwerden – ergänzt um risikobasierte Stichproben bei Seiten mit hoher Reichweite oder Mängelhistorie. Es gibt keine automatische Vollkontrolle aller Websites mit anschließendem Bußgeldbescheid.

Bin ich als B2B-Anbieter oder Kleinstunternehmen vom BFSG befreit?

Möglicherweise. Reine B2B-Angebote fallen nicht unter das BFSG, das auf bestimmte B2C-Dienstleistungen (§ 1 BFSG) zielt. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten UND höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder -bilanzsumme sind bei Dienstleistungen befreit (§ 3 Abs. 3 BFSG). Achtung: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen – wer Produkte in Verkehr bringt, ist auch als Kleinstunternehmen verpflichtet.

Kann mich ein einzelner Nutzer auf Schadensersatz verklagen wie in den USA?

Nein. Das BFSG gibt Verbrauchern kein direktes zivilrechtliches Klagerecht auf Barrierefreiheit oder Schadensersatz gegen dein Unternehmen. Die Durchsetzung läuft über die Marktüberwachung (Antragsrecht § 32 BFSG) und die Schlichtungsstelle BGG (§ 34 BFSG). Die aus den USA bekannten ADA-Klagewellen einzelner Nutzer sind hier rechtlich nicht möglich.

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