Barrierefreiheitserklärung BFSG: das falsche Dokument

Wenn du gerade einen kostenlosen "Barrierefreiheitserklärung-Generator" benutzt hast, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass du das falsche Dokument in den Footer gestellt hast. Nicht, weil du etwas falsch gemacht hast – sondern weil fast alle diese Tools ein Schema ausspucken, das für Behörden gedacht ist. Für dein Unternehmen gilt etwas anderes.
Ich bin Tim, ich baue barrierefreie Websites in Leipzig und repariere Code statt Overlay-Widgets darüberzukleben. Diese Verwechslung sehe ich ständig. Räumen wir sie auf – sauber, mit Gesetzestext, und mit einer klaren Abgrenzung.
Das ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung. Ich verlinke die Quellen, damit du (oder deine Anwältin) alles nachprüfen kannst. Stand: Juli 2026.
Das teure Missverständnis in drei Sätzen
Der Begriff "Barrierefreiheitserklärung" stammt aus dem Behördenrecht: § 12b BGG in Verbindung mit § 7 BITV 2.0. Privatunternehmen unterliegen aber dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – und das verlangt keine "Erklärung", sondern schlicht "Informationen nach § 14 in Verbindung mit Anlage 3". Wer das behördliche BITV-Muster kopiert, erfüllt seine BFSG-Pflicht nicht und baut sich obendrein ein Abmahnrisiko ein.
Klingt nach Wortklauberei? Ist es nicht. Die beiden Dokumente verlangen inhaltlich gegensätzliche Dinge – dazu gleich mehr.
Zwei getrennte Rechtswelten, die man nie vermischen darf
Es gibt zwei komplett getrennte Rechtsketten, und sie haben unterschiedliche Adressaten:
- Behörden / öffentliche Stellen: EU-Webrichtlinie (EU) 2016/2102 → § 12b BGG → § 7 BITV 2.0. Bezugsobjekt ist der Webauftritt.
- Privatwirtschaft / Unternehmen: European Accessibility Act, Richtlinie (EU) 2019/882 → BFSG → BFSGV. Bezugsobjekt ist die Dienstleistung.
Öffentliche Stellen fallen also nicht unter das BFSG, und Unternehmen nicht unter die BITV. Jeder Generator, der dir einen "Feedback-Mechanismus", eine "Auflistung nicht barrierefreier Inhalte" und einen "Verweis auf die Schlichtungsstelle" ins Dokument schreibt, hat dich in die falsche Welt geschickt. Diese drei Punkte sind BITV-Pflichtbestandteile für Behörden (§ 12b BGG, Mustererklärung nach Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523) – und im BFSG nicht vorgesehen.
Terminologie-Falle: Das BFSG kennt das Wort gar nicht
Zwei Begriffe, die für Dienstleistungen falsch sind:
- "Barrierefreiheitserklärung" – existiert im BFSG nicht. Das Gesetz spricht von "Informationen". Der Marketing-Begriff hat sich eingebürgert, aber verwechsel ihn nicht mit dem Behördendokument.
- "Konformitätserklärung" – die EU-Konformitätserklärung nach § 18 BFSG betrifft ausschließlich Produkte (Herstellerpflicht vor dem Inverkehrbringen). Für Dienstleistungen gibt es kein förmliches Konformitätsverfahren, nur die Informationspflicht nach § 14.
Wenn dir jemand für deinen Online-Shop eine "Konformitätserklärung" andrehen will, ist das der falsche Baustein.
Wer muss das überhaupt? (Nicht jede Website!)
Das ist der Punkt, an dem die meisten Panikartikel übertreiben. Die Pflicht besteht nur, wenn du eine BFSG-relevante Dienstleistung gegenüber Verbrauchern (B2C) erbringst. Dazu zählen vor allem:
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr – also Online-Shops und Buchungsportale
- Bankdienstleistungen für Verbraucher
- Telekommunikationsdienste
- E-Books und ihre Lesesoftware
- Elemente des Personenverkehrs (Ticketing, Fahrgastinformation)
Nicht betroffen: reine Firmenpräsenz-Websites ohne Verkaufsfunktion und reines B2B. Wenn deine Seite nur zeigt, was du machst, und keine Verbraucher-Dienstleistung online abwickelt, löst sie die Erklärungspflicht nicht aus.
Die Kleinstunternehmen-Falle
Nach § 3 Abs. 3 BFSG sind Kleinstunternehmen ausgenommen: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder 2 Mio. Euro Jahresbilanzsumme (Definition in § 2 Nr. 17 BFSG). Aber Achtung – und das steht bei vielen Wettbewerbern falsch: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer als Kleinstunternehmen BFSG-Produkte in Verkehr bringt (z. B. einen E-Book-Reader), ist trotzdem verpflichtet. Details dazu erklärt der Händlerbund.
Die 4 Pflichtangaben nach Anlage 3 Nr. 1 BFSG
Das ist der Kern. Anlage 3 Nr. 1 BFSG verlangt von Dienstleistungserbringern genau vier Dinge:
- a) Allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefrei zugänglichen Format.
- b) Erläuterungen zur Durchführung – alles, was nötig ist, damit Nutzer verstehen, wie die Dienstleistung funktioniert.
- c) Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen der BFSGV erfüllt – also den Bezug auf die konkreten Barrierefreiheitsanforderungen der Rechtsverordnung.
- d) Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
Bei Buchstabe d) werden viele unkonkret und schreiben nur abstrakt "die zuständige Marktüberwachungsbehörde". Konkret ist das die MLBF – Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (AöR), Carl-Miller-Str. 6, 39112 Magdeburg (mlbf-barrierefrei.de). Das ist die per Staatsvertrag getragene gemeinsame Behörde der Bundesländer, die 2025 ihre Arbeit aufnahm. Nicht die Datenschutzbehörde, und nicht die Bundesfachstelle Barrierefreiheit – die berät nur, überwacht aber nicht.
Ein vorgeschriebenes Schema oder Muster gibt es hier bewusst nicht. Anders als bei der BITV kannst (und sollst) du das in eigenen Worten formulieren.
Zusatzpflichten für Online-Shops (§ 19 BFSGV)
Betreibst du einen Shop, kommt über die Information hinaus etwas Materielles dazu. § 19 BFSGV verlangt:
- Informationen zur Barrierefreiheit der verkauften Produkte/Dienstleistungen – soweit vom Hersteller bzw. Wirtschaftsakteur verfügbar. Du reichst also die Produktinfos weiter.
- Barrierefreie Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen – wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust (die WCAG-Prinzipien / EN 301 549).
Der zweite Punkt ist kein Text im Footer, sondern echte Arbeit am Checkout. Wenn du wissen willst, wo dein Bezahlprozess technisch klemmt, ist mein kostenloser Barrierefreiheits-Check ein guter erster Schritt – er scannt deine Seite und zeigt konkrete Fehlerstellen, statt dir ein Overlay-Widget zu verkaufen (die sind übrigens keine Lösung – accessiBe musste 2025 auf Anordnung der US-Handelsbehörde FTC 1 Mio. USD zahlen, weil die Versprechen, ein Widget mache jede Seite WCAG-konform, irreführend waren).
Was NICHT hineingehört – und warum
Hier trennt sich saubere Beratung von Copy-Paste. Diese Dinge gehören bewusst nicht in deine BFSG-Information:
- Keine Auflistung deiner Barrieren/Mängel. Das BFSG verlangt sie ausdrücklich nicht; die Gesetzesbegründung (gestützt auf RL 2019/882) nennt eine solche Angabe "nicht erforderlich". Fachanwälte wie TCI und activeMind raten sogar aktiv davon ab: Eine Mängelliste ist eine öffentliche Selbstbelastung, schafft Abmahnrisiko durch Wettbewerber und Verbraucherzentralen und kann bußgeldverschärfend wirken. (Das ist eine Risiko-Empfehlung, keine gesetzliche Vorgabe – aber eine gut begründete.)
- Kein Feedback- oder Beschwerdemechanismus. BITV-Pflicht für Behörden, nicht BFSG.
- Keine Schlichtungsstelle, kein Durchsetzungsverfahren. Ebenfalls Behördenwelt.
- Keine Leichte Sprache, keine Gebärdensprache. Diese Anforderungen stellt nur die BITV 2.0 an Behörden. Das BFSG schreibt sie Unternehmen nicht vor.
Genau diese vier Punkte schleppen die Generatoren aus dem Behördenschema ein. Wenn sie in deinem Dokument stehen, weißt du jetzt, warum du sie streichen solltest.
Wo veröffentlichen?
Der Gesetzeswortlaut (Anlage 3 Nr. 1) ist eindeutig: "in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere Weise deutlich wahrnehmbar". Beides ist zulässig – das ist gesichert. Die Behauptung, es müsse zwingend in die AGB oder zwingend auf eine Extraseite, ist falsch.
Best Practice (Empfehlung, keine Pflicht): eine eigene, barrierefrei zugängliche Seite, verlinkt im Footer oder Hauptmenü – nicht in den AGB vergraben, wo sie niemand findet.
Aktualisieren, aufbewahren, melden
§ 14 BFSG hört nicht bei der Erstellung auf:
- Abs. 2: Die Informationen sind so lange aufzubewahren, wie die Dienstleistung angeboten wird.
- Abs. 3: laufende Anpassung an Änderungen der Erbringung und an geänderte harmonisierte Normen.
- Abs. 4/5: Melde- und Auskunftspflicht gegenüber der Marktüberwachungsbehörde.
Das Dokument ist also lebendig, kein Einmal-Abhaken.
Sanktionen
Ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 BFSG – eine Dienstleistung ohne die geforderten Informationen anzubieten – ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 37 Abs. 1 Nr. 8 BFSG und kann mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Sonstige, leichtere BFSG-Verstöße: bis 10.000 Euro. Die Ahndung liegt bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde, also der MLBF in Magdeburg.
Abgrenzung: Behörde (BITV) vs. Unternehmen (BFSG)
| Kriterium | Behörde (BGG/BITV) | Unternehmen (BFSG) | |---|---|---| | Rechtsgrundlage | RL 2016/2102 → § 12b BGG → BITV 2.0 | RL 2019/882 (EAA) → BFSG → BFSGV | | Adressat | Öffentliche Stellen | Privatwirtschaft (B2C) | | Bezugsobjekt | Webauftritt / App | Dienstleistung | | Standardisiertes Muster | Ja (Beschluss (EU) 2018/1523) | Nein | | Barriere-Auflistung | Pflicht | Unerwünscht (nicht verlangt) | | Feedback-Mechanismus | Pflicht | Nein | | Schlichtung/Durchsetzung | Pflicht | Nein | | Leichte Sprache/Gebärdensprache | Pflicht | Nein | | Aufsicht | Überwachungsstellen der Länder/Bund | MLBF, Magdeburg | | Bußgeld | – | bis 100.000 € (§ 14-Verstoß) |
Muster-Gerüst: die vier Bausteine
Ein rechtssicheres Grundgerüst – ohne Barriere-Liste – folgt einfach der Anlage 3:
- Baustein a: "Wir bieten [Dienstleistung, z. B. einen Online-Shop für …] an. Diese Seite und der Bestellprozess sind so gestaltet, dass sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust nutzbar sind."
- Baustein b: Kurze Erläuterung, wie die Dienstleistung abläuft (Suche, Auswahl, Bestellung, Bezahlung) und welche Bedienhilfen es gibt.
- Baustein c: Bezug auf die BFSGV: "Die Dienstleistung erfüllt die Anforderungen der BFSGV; die technische Umsetzung orientiert sich an EN 301 549 / WCAG 2.1 AA." Halte das ehrlich, aber ohne Mängelaufzählung.
- Baustein d: die MLBF Magdeburg als zuständige Marktüberwachungsbehörde, mit Anschrift.
Was in Buchstabe c an Detailtiefe genügt, ist juristisch noch nicht abschließend geklärt – hier lohnt eine anwaltliche Freigabe, gerade bei größeren Shops.
Fazit
Die wichtigste Erkenntnis: "Barrierefreiheitserklärung nach BFSG" ist ein irreführender Name für die Informationen nach § 14 i. V. m. Anlage 3 BFSG. Kopiere nie das Behörden-Muster, liste nie deine Barrieren auf, nenne die MLBF – und mach den Checkout tatsächlich barrierefrei, nicht nur den Text darüber.
*Nochmal der Hinweis: Das ist eine Einordnung nach bestem Wissen, keine Rechtsberatung. Für die verbindliche Prüfung deines Einzelfalls ziehe eine Anwältin oder einen Anwalt hinzu.*
Häufige Fragen
Braucht meine ganz normale Firmen-Website eine Barrierefreiheitserklärung nach BFSG?
Nur, wenn du darüber eine BFSG-relevante Verbraucher-Dienstleistung erbringst, etwa einen Online-Shop, ein Buchungsportal, Banking oder Telekommunikation. Eine reine Firmenpräsenz ohne Verkaufsfunktion und reines B2B lösen die Informationspflicht nach Anlage 3 BFSG nicht aus.
Reicht ein kostenloser Barrierefreiheitserklärung-Generator?
Meistens nicht. Fast alle Generatoren liefern das behördliche BITV-Schema mit Barriere-Auflistung, Feedback-Mechanismus und Schlichtungsstelle. Diese Punkte sind für Unternehmen falsch: Das BFSG verlangt sie nicht und die Mängelliste erzeugt sogar Abmahnrisiko. Prüfe das ausgegebene Dokument gegen die vier Pflichtangaben der Anlage 3 Nr. 1 BFSG.
Muss ich in der Erklärung auflisten, was auf meiner Seite nicht barrierefrei ist?
Nein. Das BFSG verlangt eine solche Mängelliste ausdrücklich nicht; die Gesetzesbegründung nennt sie nicht erforderlich. Fachanwälte raten aktiv davon ab, weil sie einer öffentlichen Selbstbelastung gleichkommt und Abmahn- sowie Bußgeldrisiken erhöht. Die Pflicht zur Auflistung gilt nur für Behörden nach der BITV.
Gilt die Kleinstunternehmen-Ausnahme auch für meinen Online-Shop?
Für die Dienstleistung ja, wenn du weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme hast (§ 3 Abs. 3 BFSG). Aber Achtung: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer BFSG-Produkte in Verkehr bringt, ist trotz Kleinstunternehmen-Status verpflichtet.
Welche Behörde muss ich als zuständige Marktüberwachungsbehörde angeben?
Die MLBF, also die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (AöR), Carl-Miller-Str. 6, 39112 Magdeburg. Sie ist die per Staatsvertrag getragene gemeinsame Behörde der Bundesländer. Nicht die Datenschutzbehörde und nicht die Bundesfachstelle Barrierefreiheit, die nur berät.
Wo muss ich die Informationen veröffentlichen: in den AGB oder auf einer eigenen Seite?
Beides ist zulässig. Anlage 3 Nr. 1 BFSG erlaubt die Angabe in den AGB oder auf andere Weise deutlich wahrnehmbar. Best Practice ist eine eigene, barrierefrei zugängliche Seite, im Footer oder Hauptmenü verlinkt und nicht in den AGB vergraben. Die Extraseite ist Empfehlung, keine gesetzliche Pflicht.
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